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  • AutorenbildStrack Investment - Nachhaltigkeitsberater INAF Nürnberg und Nürnberger Land

Was ist ein Sondervermögen?

Aktualisiert: 10. Nov. 2021

Über das Grundprinzip von Investmentfonds und ETFs


Definition – Überblick


Es vergeht kaum ein Jahr, in dem es nicht zu Ereignissen an den Finanzmärkten kommt. Mal schwankt der DAX, mal der Dow Jones und im extremsten Fall kommt es wie im Jahr 2008 zu einer Wirtschaftskrise oder 2020 zu einer Pandemie, die dann weltweite Folgen für Anleger nach sich zieht. Irgendetwas ist immer! Hohe Inflation, Nullzinsen und sogar Strafzinsen in nie da gewesener Art bringen vor allem in Deutschland einen Veränderungsdruck in Geldangelegenheiten mit sich, lang gehegte Gewohnheiten und Denkansätze sollten und müssen professionell und sinnvoll für unsere Zukunft hinterfragt werden. So fragen sich zum Beispiel Anleger natürlich zu Recht, inwiefern ihre Investmentfonds und ETF´s einem Ausfallrisiko (auch Emittentenrisiko genannt) unterliegen? In anderen Worten: Wie sicher ist ein Investmentfonds oder ETF! Kann es sein, dass mein Investmentfonds-Anbieter Insolvenz anmeldet und ich meine Kapitalanlage verliere?



Tatsächlich besteht diese Gefahr bei Investmentfonds und ETF´s NICHT! Denn grundsätzlich gilt: Selbst im Falle einer Finanzkrise gibt es bei Investmentfonds und ETFs kein Emittentenrisiko. Diese sind als Sondervermögen vor einer Insolvenz des Emittenten geschützt. Der Begriff Sondervermögen beschreibt nämlich einen juristischen Fachausdruck. Das deutsche Gesetz, genauer: das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) definiert Sondervermögen als „offene Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden.”


Was im Gesetzestext sperrig klingt, ist für Anleger von großer Bedeutung: Da Investmentfonds und ETFs als Sondervermögen gesetzt sind, wird das Kapital der Anleger an einem von der Investmentgesellschaft unabhängigen Ort verwahrt. Das Anlagekapital ist somit vom Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt. Für Anleger bedeutet das: Selbst wenn die Investmentgesellschaft pleite geht und im Zuge dessen, ihre Gläubiger bedienen muss, ist das Kapital vor dem Zugriff der Gesellschaft oder dem der Gläubiger – gesetzlich – geschützt.

Ein Ausfallrisiko kann somit so gut wie ausgeschlossen werden.


Anders ist ein geschlossener Fonds an dem der Kunde Gesellschafter wird in der Konsequenz KEIN Sondervermögen, ähnlich bei Zertifikaten. Selbst bei klassischen Sichtgeltkonten wie Sparbuch, Tagesgeld und Girokonto übergibt der Kunde sein Kapital in das Vermögen der Bank und hat einen Herausgabeanspruch als Gläubiger. Bankkonto sind KEIN Sondervermögen und werden NICHT unabhängig vom Bankvermögen getrennt!!! EU weit sind allerdings bis 100.000 € im Falle einer Bankeninsolvenz durch den Einlagensicherungsfonds geschützt. Ähnlich hält es sich bei deutschen klassischen Kapitallebensversicherungen, denn auch hier übergibt der Kunde sein Kapital in des Vermögen der Gesellschaft selbst und ist durch den selbst gegründeten Protektor GmbH teilweise geschützt. Viele international tätige Versicherungsunternehmen verwalten selbst 100 Jahre zurück das Kapital Ihrer Kunden in Investmentfonds und ETF´s, getrennt vom Vermögen der Versicherungsgesellschaft. Dies setzt sich verspätet in Deutschland langsam und stetig durch da es höhere Renditen und transparentere Sicherheit beeinhaltet.


Sondervermögen bei Investmentfonds nach dem Investmentgesetz


Das von den Anlegern eingezahlte Kapital und die damit erworbenen Wertpapiere im Portfolio bilden das sog. Sondervermögen. Wie der Name im Prinzip schon sagt, ist das gesammelte Kapital „gesondert” zu verwahren. Dadurch ist das Sondervermögen nicht betroffen, wenn sich die Werte von anderen Fonds innerhalb der Investmentgesellschaft ändern. Ganz im Gegenteil sagt das Gesetz deutlich: Das Sondervermögen ist gesetzlich geschützt vor dem Zugriff der Kapitalgesellschaft und im Falle einer Insolvenz sogar vor deren Gläubigern.


Nach § 92 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) ist das Sondervermögen getrennt zu halten und darf nicht für Schulden haften. Die strikte Verwahrung des Sondervermögens durch eine Depotbank schützt Anleger fast zu 100 % vor Verlusten der Investmentgesellschaft. Selbst im Falle einer Insolvenz geht das Verfügungsrecht gesetzlich auf die Depotbank über. Und gemäß § 100 KAGB ist die Depotbank dann verpflichtet, das Sondervermögen an die Anleger zurückzugeben – nach deren Anteilen versteht sich.


In einem Punkt behält die Investmentgesellschaft gegenüber der Depotbank die Oberhand: Die Kapitalgesellschaft bestimmt logisch allein die Anlagepolitik und Entscheidung der Allokation und Aufteilung, also sie trifft alle Investmententscheidungen je nach Anlagepolitik des Fonds Defensiv, Ausgewogen, Dynamisch oder Offensiv bezüglich des Sondervermögens. Auch wenn sie keinen unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen hat, so veranlasst die Investmentgesellschaft Verkaufs- und Kaufaufträge des Sondervermögens und teilt diese Entscheidungen der Depotbank lediglich mit. Die Depotbank kann dann die Wertpapiere aus dem Sondervermögen umschichten, kaufen oder herausgeben, nimmt aber keinen Einfluss auf die Investmententscheidungen der Kapitalgesellschaft.


Jeder Investmentfonds und ETF wird in Deutschland registriert und hat eine WKN und ISIN Nummer und streng von der Bafin überwacht. Die Anteile können jederzeit auf jedes Depot der Welt und zu jeder auf den Kunden lautenden Lagerstelle/Depot übertragen werden.

Fondsvermögensverwaltungen verwalten aktiv nicht nur einen Investmentfonds oder ETF, sondern meistens 20 - 30 einzelne zusammengestellte Fonds die je nach Anlagestrategie mit unterschiedlichen Inhalten (Aktien, festverzinsliche Papiere usw...) bestückt werden. Damit ist das Kundenvemögen innerhalb der Investmentfonds breit gestreut und zusätzlich mit der Vielzahl der einzelnen auf einander abgestimmten und regelmäßig beobachteten 20 - 30 Einzelfonds äußerst breit gestreut und diversifiziert.


Fazit


Da die Vermögensgegenstände eines Sondervermögens von den eigenen und weiteren verwalteten Vermögensgegenständen der Kapitalanlagegesellschaft haftungsrechtlich strikt getrennt sind, können Sondervermögen nicht für die Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft haftbar gemacht werden. Sie gehen daher im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse der Gesellschaft ein.


Neben dem angesichts der Insolvenz von Lehman Brothers viel beachteten Fall eines Ausfalls des Emittenten besteht für Anleger auch das Risiko eines Bankrotts der Depotbank, die das Fondsvermögen verwahrt. Sondervermögen gewährleisten den Rechtsanspruch, alle für sie verwahrten Wertpapiere aus der Insolvenzmasse der Depotbank auszusondern. Das Ausfallrisiko für Investmentfonds und ETF-Anleger ist daher denkbar gering.

Wichtig ist in heutigen Zeiten folglich nicht alle "Eier" in einen Topf zu legen und sein Gesamtvermögen breit zu streuen und zu diversizieren, Klumpenrisiken zu vermeiden, auf ausreichend kurzfristige Liquidität achten. Schwankungen = Volatilität im Sondermögen sind normal und bedingen den Investmentgedanken. Starrheit, gerade "Linien" und Inaktivität haben im Sondervermögen von Fonds nichts verloren. Ein Sondervermögens muss leben, arbeiten, sich aktiv bewegen, "atmen".

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